Wir möchten Sie mit diesem Beitrag auf aktuelle Entwicklungen im Bereich der Geldwäscheprävention aufmerksam machen.
1. FAQ des BVA:
Das Bundesverwaltungsamt (BVA) ist die zuständige Behörde für das Transparenzregister, in dem die wirtschaftlich Berechtigten von juristischen Personen und Rechtsgestaltungen erfasst werden. Das BVA hat am 05. Mai 2023 neue FAQ (https://www.bva.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Aufgaben/ZMV/Transparenzregister/Transparenzregister_FAQ.pdf;jsessionid=19E4743843DE881C3888F0E15731493F.intranet231?__blob=publicationFile&v=38) herausgegeben, welche die bis dahin gültigen FAQ vom 25. Mai 2022 ablösen. Es gibt dabei tatsächlich einige relevante Änderungen und Neuerungen, die dort behandelt werden. Zum Beispiel wird klargestellt, dass auch Stiftungen und Trusts meldepflichtig sind, wenn sie in Deutschland steuerlich ansässig sind oder hierzulande Vermögen verwalten oder Geschäfte tätigen. Außerdem wird erläutert, wie die Meldepflicht bei komplexen Konzernstrukturen zu erfüllen ist und welche Sanktionen bei Verstößen drohen.
2. Jahresbericht der BaFin:
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) ist die zuständige Behörde für die Aufsicht über die Verpflichteten nach dem GwG im Finanzsektor. Die BaFin hat am 09.05.2023 ihren Jahresbericht (https://www.bafin.de/SharedDocs/Downloads/DE/Jahresbericht/dl_jb_2022.pdf?__blob=publicationFile&v=4) für das Jahr 2022 veröffentlicht. Unter anderem wird von immer mehr Verdachtsmeldungen nach § 43 GWG sowie von immer mehr Bußgeldverfahren und rechtskräftigen Bußgeldbescheiden wegen Verstößen gegen das GWG berichtet.
Ob durch mehr Verdachtsmeldungen oder Bußgeldbescheide die Geldwäsche effektiver bekämpft wurde, ist allerdings fraglich.
Die BaFin sollte mehr Verständnis für die Verpflichteten zeigen, die Verdachtsmeldungen abgeben müssen. Anstatt sie mit Bußgeldern zu bestrafen, wenn sie die Fristen nicht einhalten, sollte sie ihnen mehr Zeit für gründliche Recherchen geben. So könnten viele falsche Verdachtsfälle vermieden werden, die nur unnötig die Ressourcen der FIU belasten. Eine qualitativ hochwertige Analyse der wirklich relevanten Meldungen würde die Geldwäschebekämpfung in Deutschland effektiver und glaubwürdiger machen. Das sollte das gemeinsame Ziel aller Beteiligten sein.
Die praktische Erfahrung aus der Rechtsberatung zeigt, dass man durchaus mit Aussicht auf Erfolg gegen fehlerhafte Bußgeldbescheide wegen angeblicher Verletzung der geldwäscherechtlichen Pflichten vorgehen kann.
3. Stellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft (DK) zu der geplanten EU-Geldwäsche-VO:
Die DK ist der Dachverband der deutschen Bankenverbände und vertritt die Interessen der Kreditwirtschaft gegenüber Politik, Verwaltung und Öffentlichkeit. Die DK hat am 11.05.2023 eine Stellungnahme (https://die-dk.de/media/files/230510_DK-Sn-Rats-_und_Parlamentskompromiss_AML-VO_mit_Tabelle_neutral.pdf) zu den geplanten Änderungen in der EU-Geldwäsche-Verordnung abgegeben. Zwei Punkte werden dort zu Recht kritisiert. Dabei handelt es sich um die angedachte Erweiterung der PEP-Eigenschaft und die Erweiterung des Begriffs des wirtschaftlich Berechtigten durch Verwendung der „mehr als 25 %“-Regel auch auf weiteren Beteiligungsebenen. Beide Punkte würde nur noch mehr Bürokratie schaffen, ohne dass damit tatsächlich Geldwäsche verhindert würde.
Ihr Ansprechpartner:
Dr. A. Dominik Brückel
069-6978-3295
dominik.brueckel@awado-rag.de